Dra­vet 16+

 

 

Auch Dra­vet-Kin­der wer­den irgend­wann erwach­sen.

Für Dra­vet-Eltern wird der Moment, an dem „das Kind“ erwach­sen wird viel­leicht nie ein­tre­ten, für den Gesetz­ge­ber ist die­ser Zeit­punkt aber da, wenn das 18. Lebens­jahr erreicht ist. Es ist dar­um wich­tig, sich früh­zei­tig damit zu befas­sen.

Was kommt auf uns zu?

  • die Eltern sind nicht mehr erzie­hungs­be­rech­tigt, beim Betreu­ungs­ge­richt muss eine Betreu­ung bean­tragt wer­den
  • die Schul­zeit geht zu Ende (12 Jah­re Schul­be­such sind Pflicht)
  • ein geeig­ne­ter Werk­statt­platz muss gefun­den wer­den
  • Anträ­ge und Behör­den­gän­ge wer­den mehr
  • Kon­ten­füh­rung und Buch­hal­tung fällt an

Hier ein paar Inter­net­sei­ten, die bei der Ori­en­tie­rung hel­fen: Mein behin­der­tes Kind wird 18.

Betreu­ung

Eine Betreu­ung kann für einen voll­jäh­ri­gen Men­schen auf sei­nen eige­nen Antrag hin oder von Amts wegen bestellt wer­den. Die Vor­aus­set­zun­gen für die Bestel­lung der Betreuerin/​des Betreu­ers sind in § 1896 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) gere­gelt.

Es ist wich­tig, eine Betreu­ung beim zustän­di­gen Amts­ge­richt – Betreu­ungs­ge­richt – recht­zei­tig zu bean­tra­gen. Min­des­tens 1/2 Jahr vor­her soll­te der Antrag bei Gericht ein­ge­gan­gen sein.

Eltern wer­den ger­ne als ehren­amt­li­che Betreu­er ein­ge­setzt, da die­se die zu betreu­en­de Per­son am bes­ten ken­nen.

Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zur Betreu­ung gibt es auch hier: Beauf­trag­te der Bun­des­re­gie­rung für die Belan­ge von Men­schen mit Behin­de­run­gen

Das Betreu­ungs­ge­richt bestellt eine Betreuerin/​einen Betreu­er, wenn die/​der Betrof­fe­ne auf­grund einer psy­chi­schen Krank­heit oder einer kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Behin­de­rung ihre/​seine Ange­le­gen­hei­ten ganz oder teil­wei­se nicht besor­gen kann. Kann die/​der Betrof­fe­ne auf­grund sei­ner kör­per­li­chen Behin­de­rung sei­ne Ange­le­gen­hei­ten nicht selbst regeln, darf die Betreuerin/​der Betreu­er nur auf Antrag der/​des Betrof­fe­nen bestellt wer­den, es sei denn, diese/​dieser kann sei­nen Wil­len nicht äußern. Gegen den frei­en Wil­len eines voll­jäh­ri­gen Men­schen darf eine Betreuerin/​ein Betreu­er nicht bestellt wer­den. Die Bestel­lung einer Betreuerin/​eines Betreu­ers muss erfor­der­lich sein und darf sich auch nur auf die Berei­che bezie­hen, die die Betrof­fe­nen nicht eigen­stän­dig erle­di­gen kön­nen. Es ist daher zunächst zu fra­gen, ob der/​dem Betrof­fe­nen ander­wei­tig Hil­fe zur Ver­fü­gung steht, z.B. durch Ange­hö­ri­ge, Bekann­te, sozia­le Diens­te usw.. Auf­ga­ben­krei­se, für den die Betreuerin/​der Betreu­er bestellt wird, kön­nen z.B. die Ver­mö­gens­sor­ge oder die Gesund­heits­für­sor­ge oder das Recht über die Auf­ent­halts­be­stim­mung sein. Inner­halb des über­tra­ge­nen Auf­ga­ben­krei­ses hat die Betreuerin/​der Betreu­er die Stel­lung einer/​eines gesetz­li­chen Vertreterin/Vertreters.Die Betreuerin/​der Betreu­er ver­tritt den betreu­ten Men­schen gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Bei der Betreu­ung ste­hen das Wohl und die Wün­sche der/​des Betrof­fe­nen im Vor­der­grund. Die Betreuerin/​der Betreu­er muss bei ihren/​seinen Ent­schei­dun­gen dar­auf ach­ten, dass Ent­schei­dun­gen nicht auf­ge­zwun­gen wer­den. Viel­mehr ist dar­auf Rück­sicht zu neh­men, wel­che Vor­stel­lun­gen die/​der Betreu­te hat. Dies ist ein wich­ti­ger Grund­satz des Betreu­ungs­rechts.

Die Betreuerin/​der Betreu­er hat Anspruch auf Auf­wen­dungs­er­satz.

Berufsbetreuerinnen/​Berufsbetreuer haben Anspruch auf Ver­gü­tung ihrer Tätig­keit nach den Vor­schrif­ten des Vor­mün­der- und Betreu­er­ver­gü­tungs­ge­set­zes (VBVG). Für die Kos­ten der Betreu­ung muss der betreu­te Mensch selbst auf­kom­men. Nur im Fall der Mit­tel­lo­sig­keit besteht ein Anspruch auf Ersatz der Auf­wen­dun­gen gegen die Staats­kas­se. Die Staats­kas­se kann Ersatz der Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen, wenn die/​der Betreu­te Ver­mö­gen erlangt. Mög­lich ist auch die Inan­spruch­nah­me der Erben.

Antrag auf Grund­si­che­rung

Bei star­ker Behin­de­rung kann ab dem 18. Lebens­jahr die Grund­si­che­rung bean­tragt wer­den. Ein Antrag ist beim zustän­di­gen Amt für Sozia­les zu stel­len Antrag auf Grund­si­che­rung SGB XII

Hier sind die Grund­la­gen erklärt: Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung

Behin­der­ten­tes­ta­ment

Wenn in der Fami­lie Ver­mö­gen vor­han­den ist, soll­te über ein Behin­der­ten­tes­ta­ment nach­ge­dacht wer­den. Erhält das erwach­se­ne Kind die Grund­si­che­rung und ein Eltern­teil ver­stirbt, fällt der Erb­an­teil des behin­der­ten Kin­des zunächst ein­mal dem Sozi­al­hil­fe­trä­ger zu. Dies kann in einem Behin­der­ten­tes­ta­ment anders gere­gelt wer­den.

Auch die Groß­el­tern kön­nen in bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen von dem behin­der­ten Kind beerbt wer­den. In die­sem Fall soll­ten die Groß­el­tern ein Behin­der­ten­tes­ta­ment in Erwä­gung zie­hen.

Eine anwalt­li­che Bera­tung (kei­ne nota­ri­el­le) ist unbe­dingt rat­sam, damit alle Even­tua­li­tä­ten bedacht wer­den.

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