Dravet 16+
Auch Dravet-Kinder werden irgendwann erwachsen.
Für Dravet-Eltern wird der Moment, an dem „das Kind“ erwachsen wird vielleicht nie eintreten, für den Gesetzgeber ist dieser Zeitpunkt aber da, wenn das 18. Lebensjahr erreicht ist. Es ist darum wichtig, sich frühzeitig damit zu befassen.
Was kommt auf uns zu?
- die Eltern sind nicht mehr erziehungsberechtigt, beim Betreuungsgericht muss eine Betreuung beantragt werden
- die Schulzeit geht zu Ende (12 Jahre Schulbesuch sind Pflicht)
- ein geeigneter Werkstattplatz muss gefunden werden
- Anträge und Behördengänge werden mehr
- Kontenführung und Buchhaltung fällt an
Hier ein paar Internetseiten, die bei der Orientierung helfen: Mein behindertes Kind wird 18.
Betreuung
Eine Betreuung kann für einen volljährigen Menschen auf seinen eigenen Antrag hin oder von Amts wegen bestellt werden. Die Voraussetzungen für die Bestellung der Betreuerin/des Betreuers sind in § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Es ist wichtig, eine Betreuung beim zuständigen Amtsgericht – Betreuungsgericht – rechtzeitig zu beantragen. Mindestens 1/2 Jahr vorher sollte der Antrag bei Gericht eingegangen sein.
Eltern werden gerne als ehrenamtliche Betreuer eingesetzt, da diese die zu betreuende Person am besten kennen.
Ausführliche Informationen zur Betreuung gibt es auch hier: Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Das Betreuungsgericht bestellt eine Betreuerin/einen Betreuer, wenn die/der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre/seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Kann die/der Betroffene aufgrund seiner körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst regeln, darf die Betreuerin/der Betreuer nur auf Antrag der/des Betroffenen bestellt werden, es sei denn, diese/dieser kann seinen Willen nicht äußern. Gegen den freien Willen eines volljährigen Menschen darf eine Betreuerin/ein Betreuer nicht bestellt werden. Die Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers muss erforderlich sein und darf sich auch nur auf die Bereiche beziehen, die die Betroffenen nicht eigenständig erledigen können. Es ist daher zunächst zu fragen, ob der/dem Betroffenen anderweitig Hilfe zur Verfügung steht, z.B. durch Angehörige, Bekannte, soziale Dienste usw.. Aufgabenkreise, für den die Betreuerin/der Betreuer bestellt wird, können z.B. die Vermögenssorge oder die Gesundheitsfürsorge oder das Recht über die Aufenthaltsbestimmung sein. Innerhalb des übertragenen Aufgabenkreises hat die Betreuerin/der Betreuer die Stellung einer/eines gesetzlichen Vertreterin/Vertreters.Die Betreuerin/der Betreuer vertritt den betreuten Menschen gerichtlich und außergerichtlich. Bei der Betreuung stehen das Wohl und die Wünsche der/des Betroffenen im Vordergrund. Die Betreuerin/der Betreuer muss bei ihren/seinen Entscheidungen darauf achten, dass Entscheidungen nicht aufgezwungen werden. Vielmehr ist darauf Rücksicht zu nehmen, welche Vorstellungen die/der Betreute hat. Dies ist ein wichtiger Grundsatz des Betreuungsrechts.
Die Betreuerin/der Betreuer hat Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuer haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Für die Kosten der Betreuung muss der betreute Mensch selbst aufkommen. Nur im Fall der Mittellosigkeit besteht ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gegen die Staatskasse. Die Staatskasse kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn die/der Betreute Vermögen erlangt. Möglich ist auch die Inanspruchnahme der Erben.
Antrag auf Grundsicherung
Bei starker Behinderung kann ab dem 18. Lebensjahr die Grundsicherung beantragt werden. Ein Antrag ist beim zuständigen Amt für Soziales zu stellen Antrag auf Grundsicherung SGB XII
Hier sind die Grundlagen erklärt: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Behindertentestament
Wenn in der Familie Vermögen vorhanden ist, sollte über ein Behindertentestament nachgedacht werden. Erhält das erwachsene Kind die Grundsicherung und ein Elternteil verstirbt, fällt der Erbanteil des behinderten Kindes zunächst einmal dem Sozialhilfeträger zu. Dies kann in einem Behindertentestament anders geregelt werden.
Auch die Großeltern können in bestimmten Konstellationen von dem behinderten Kind beerbt werden. In diesem Fall sollten die Großeltern ein Behindertentestament in Erwägung ziehen.
Eine anwaltliche Beratung (keine notarielle) ist unbedingt ratsam, damit alle Eventualitäten bedacht werden.